§ 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen im Schiffsregister eingetragen ist.