IX. Die Rechtsprechung

§ 101 · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Alle Vorschriften: GG — Inhaltsübersicht