X. Das Finanzwesen

§ 104d · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Alle Vorschriften: GG — Inhaltsübersicht