III. Der Bundestag

§ 45b · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Alle Vorschriften: GG — Inhaltsübersicht