§ 91d · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit