VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

§ 91d · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

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