§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung · Gerichtskostengesetz (GKG)
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.