§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung · Gerichtskostengesetz (GKG)
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
- 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
- 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
- a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
- b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.