§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung · Gerichtskostengesetz (GKG)
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Abschnitt 5 Kostenhaftung