§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung · Gerichtskostengesetz (GKG)
Die Kosten schuldet ferner,
- 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.