Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung · Gerichtskostengesetz (GKG)

Die Kosten schuldet ferner,
  1. 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
  2. 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
  3. 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
  4. 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

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