§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren · Gerichtskostengesetz (GKG)
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften