§ 59a
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Gerichtskostengesetz (GKG)
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.