Abschnitt 7 Wertvorschriften › Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Gerichtskostengesetz (GKG)

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.

Alle Vorschriften: GKG — Inhaltsübersicht