Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 25 Zwingende Vorschriften · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

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