§ 25 Zwingende Vorschriften · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter