§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung