Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.

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