Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 57a Ablehnung der Eintragung · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Alle Vorschriften: GmbHG — Inhaltsübersicht