§ 57a Ablehnung der Eintragung · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags