§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.