§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.