Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

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