Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 72 Vermögensverteilung · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

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