Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

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