Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 78 Anmeldepflichtige · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

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