§ 29 Vorauszahlungen · Grundsteuergesetz (GrStG)
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer