Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

§ 29 Vorauszahlungen · Grundsteuergesetz (GrStG)

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

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