Siebenter Titel Kammern für Handelssachen

§ 100 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.

Alle Vorschriften: GVG — Inhaltsübersicht