Siebenter Titel Kammern für Handelssachen

§ 114 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

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