Achter Titel Oberlandesgerichte

§ 119 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
  1. 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
    1. a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
    2. b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
  2. 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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