Zehnter Titel Staatsanwaltschaft

§ 147 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
  1. 1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
  2. 2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
  3. 3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

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