§ 149 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft