Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung

§ 195 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

Alle Vorschriften: GVG — Inhaltsübersicht