§ 28 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
Vierter Titel Schöffengerichte