Vierter Titel Schöffengerichte

§ 55 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Alle Vorschriften: GVG — Inhaltsübersicht