Fünfter Titel Landgerichte

§ 75 · Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Alle Vorschriften: GVG — Inhaltsübersicht