§ 108 Gestaltungsfreiheit · Handelsgesetzbuch (HGB)
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft