§ 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen · Handelsgesetzbuch (HGB)
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
- 1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
- 2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.