Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 114 Nichtigkeitsklage · Handelsgesetzbuch (HGB)

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

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