Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft › Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 114
Nichtigkeitsklage · Handelsgesetzbuch (HGB)
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.