Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 121 Feststellung des Jahresabschlusses · Handelsgesetzbuch (HGB)

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht