Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft › Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 126
Persönliche Haftung der Gesellschafter · Handelsgesetzbuch (HGB)
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.