Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter · Handelsgesetzbuch (HGB)

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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