§ 167 Verlustbeteiligung · Handelsgesetzbuch (HGB)
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft