Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft

§ 167 Verlustbeteiligung · Handelsgesetzbuch (HGB)

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

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