Drittes Buch Handelsbücher › Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 245 Unterzeichnung · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

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