Drittes Buch Handelsbücher › Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Zweiter Titel Ansatzvorschriften

§ 247 Inhalt der Bilanz · Handelsgesetzbuch (HGB)

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) (weggefallen)

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