Drittes Buch Handelsbücher › Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Zweiter Titel Ansatzvorschriften

§ 251 Haftungsverhältnisse · Handelsgesetzbuch (HGB)

Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

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