Drittes Buch Handelsbücher › Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Dritter Titel Bewertungsvorschriften

§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren · Handelsgesetzbuch (HGB)

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

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