Drittes Buch Handelsbücher › Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage

§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen · Handelsgesetzbuch (HGB)

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht