§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften · Handelsgesetzbuch (HGB)
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.