Drittes Buch Handelsbücher › Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute › Vierter Unterabschnitt Landesrecht

§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften · Handelsgesetzbuch (HGB)

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

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