Drittes Buch Handelsbücher › Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt Jahresabschluß
der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Sechster Titel Lagebericht
§ 289d
Nutzung von Rahmenwerken · Handelsgesetzbuch (HGB)
Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.