Drittes Buch Handelsbücher › Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß
und Konzernlagebericht › Neunter Titel Konzernlagebericht
§ 315d
Konzernerklärung zur Unternehmensführung · Handelsgesetzbuch (HGB)
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.