Drittes Buch Handelsbücher › Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften · Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.