Drittes Buch Handelsbücher › Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Sechster Unterabschnitt Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder › Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen · Handelsgesetzbuch (HGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
  1. 1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  2. 2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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