Drittes Buch Handelsbücher › Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß

§ 340d Fristengliederung · Handelsgesetzbuch (HGB)

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht