Drittes Buch Handelsbücher › Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Dritter Titel Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342g Einzubeziehende Unternehmen · Handelsgesetzbuch (HGB)

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
  1. 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
  2. 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

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