Drittes Buch Handelsbücher › Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne › Dritter Titel Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342l Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format · Handelsgesetzbuch (HGB)

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.
(2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.

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