Viertes Buch Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 343 · Handelsgesetzbuch (HGB)

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)

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