Viertes Buch Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 346 · Handelsgesetzbuch (HGB)

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht