§ 346 · Handelsgesetzbuch (HGB)
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Viertes Buch Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften